Seit dem 31.12.2020 gelten neue EU-Regelungen für unbemannte Fluggeräte (Drohnen). Wir fassen die wichtigsten neuen Regeln für Drohnenbetreiber zusammen
Die Kategorie „Offen“ betrifft den Betrieb von Drohnen, die eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben, innerhalb einer Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
Die Kategorie „Speziell“ betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, beispielsweise beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.
In der Kategorie „Zulassungspflichtig“ wird der Betrieb von großen und schweren Drohnen aufgeführt, die z.B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.
Eigentümer von Drohnen der Kategorien „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“ müssen ihre Geräte registrieren lassen. Ebenfalls registriert werden müssen Drohnen der „offenen“ Kategorie mit einem Gewicht unter 250 Gramm, wenn diese mit einer Kamera oder einem anderen Sensor personenbezogene Daten erfassen können und sofern es sich NICHT um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt. Drohnen über 250 Gramm müssen ebenfalls registriert werden. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Besitzer eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.
Ab einer Startmasse von 250 Gramm ist der Kompetenznachweis verpflichtend! Bisher war dies erst ab einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm notwendig. Der Kompetenznachweis ist im Wesentlichen ein theoretischer Onlinetest auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA). Je nach Nutzung der Drohne muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Stelle bestanden werden.
Der Betrieb von bestimmten Drohnen der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Für den Drohnenbetrieb, der von den Anforderungen der Kategorie „offen“ abweicht und der dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt. Alternativ dazu ist auch eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen möglich. Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der nationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete.
Durch die Luftfahrtbehörde erteilte Erlaubnisse sowie bei einer anerkannten Stelle erworbene nationale Kenntnisnachweise behalten bis längstens zum 1. Januar 2022 ihre Gültigkeit. Außerdem hat das LBA eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne angebracht werden. Somit bleibt den Betreibern genügend Zeit, sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu registrieren.
Was grundsätzlich beachtet werden muss
Unabhängig von Größe und Gewicht benötigen Drohnenbetreiber in Deutschland eine Drohnen-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung gemäß § 43 Luftverkehrsgesetz). Wenn diese nicht besteht, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
Quelle VEMA-Genossenschaft